2. NUTZERVERHALTEN
Auf Paramovies werden weder Mobbing, Spam und oder unangemessene Werbung akzeptiert. Jeder Nutzer hat dafür zu sorgen keine Dinge zu machen, die Paramovies und oder eine(n) seiner Nutzer*innen schaden könnten. Sei es durch Kommentare, Inhalte o.ä. Paramovies behält sich vor bei Verstößen die betreffenden Accounts zu löschen. Sollten diese Accounts noch Guthaben in jeglicher Form haben, werden diese ebenfalls gelöscht.
3. LÖSCHEN DES ACCOUNTS
Sollte der Nutzer oder Creator seinen Account selbständig löschen oder durch einen Verstoß gegen die AGB von Paramovies gelöscht werden, wird automatisch auch alles noch auf dem Account befindliche Guthaben in Form von Punkte und Credits ebenfalls gelöscht.
4. KÄUFE & SPENDEN
Der Nutzer hat auf Paramovies die Möglichkeit Inhalte oder Mitgliedschaften für Echtgeld in Form von Credits oder Echtgeld zu erwerben und dem Creator eine Spende zukommen zu lassen. Diese Käufe sind nicht rückerstattungsfähig. Dies gilt auch für das Aufladen von Credits mit dem Kauf durch Echtgeld. 100 Credits entsprechen dabei 1€.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Creator
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Creator ( Creator sind Personen, die ihre Inhalte auf Paramovies veröffentlichen und werden nachfolgend Lizenzgeber genannt ) gegenüber Paramovies (nochfolgend Lizenznehmer genannt).
1. VORBEMERKUNGEN
Der Lizenzgeber ist Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem bezeichnetem Werk bzw. den
bezeichneten Werken, die Er oder Sie auf Paramovies veröffentlicht bzw. zur Verfügung stellt. Der Lizenznehmer ist tätig im Bereich Video-Streaming / Audio-Streaming und möchte den Lizenzgegenstand verwerten und kommerziell nutzen. Beide Parteien verständigen sich auf eine vertrauensvolle und kooperative Zusammenarbeit.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ohne Zahlung einer Vergütung die nachfolgend aufgeführten
Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Lizenzgegenstand ein.
3. PFLICHTEN DES LIZENZGEBERS
1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer die Verwertungs- und Nutzungsrechte am Lizenzgegenstand mit
folgenden Maßgaben ein: Der Lizenznehmer erhält einfache Verwertungs- und Nutzungsrechte am
Lizenzgegenstand. Die Verwertungs- und Nutzungsrechte werden räumlich unbeschränkt eingeräumt. Die
Rechte werden mit Vertragsschluss eingeräumt. Die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Inhalte werden
auf der Plattform Paramovies.de sowie zu deren entsprechenden Werbezwecken veröffentlicht. Die jeweiligen Werbezwecke werden im Bereich Verbreitungsrecht definiert. Die Rechteeinräumung erfolgt für folgende Rechte und Nutzungsarten:
1.1 Das Vervielfältigungsrecht, insbesondere:
– die Reproduktion auf denselben sowie anderen als den ursprünglich verwendeten Bild- und Tonträgern
jeglicher Art, insbesondere USB-Datenträgern, SD-Karten und weiteren Speicherchips, CD-Video, CD-ROM,
CD-I, DVD, HD-DVD, Blue-Ray, allen sonstigen CD- und DVD-Formaten, SSD, Festplatten, Servern etc.,
– die Digitalisierung des Lizenzgegenstands und verwandter Inhalte wie z. B. Begleitmaterialien oder
Booklets,
– die Speicherung und Archivierung zum Zweck der Datensicherung sowie das Bereithalten in Sammlungen,
Online-Datenbanken und Cloud-Systemen, die der Lizenznehmer oder ein Dritter betreibt, um einen ggf.
kostenpflichtigen Abruf durch Dritte zu ermöglichen.
1.2 Das Verbreitungsrecht, insbesondere:
– die Verwendung des Lizenzgegenstands für Werbemaßnahmen und zur Vermarktung von Produkten in
gedruckter Form, insbesondere in Flyern, Prospekten, Plakaten, Bannern, Broschüren, Postkarten,
Kalendern, Flugblättern, Rundschreiben, Büchern, Katalogen, Zeitschriften, Zeitungen, Magazinen (jeweils
als Einzelausgabe oder in regelmäßiger Erscheinungsform), Roll-up-Systemen (Standaufsteller) oder
Geschäftsausstattungen (z. B. Visitenkarten, Briefbögen, Aufkleber) unabhängig von der Druck- oder
sonstigen Fertigungstechnik,
– die Verwendung des Lizenzgegenstands für Werbemaßnahmen und zur Vermarktung von Produkten im
Rahmen des Online-Marketings, insbesondere für In-Page-Werbeformen (Rectangle, Skyscraper, Banner,
Layer-Ad, Microsite, Sponsoring, Intersitial, Prestitials, In-Text-Ad, Sticky-Ad Button, Teaser, Pushdown-Ad,
Maxi Ad, Banderole Ad, Halfpage Ad, Billboard Ad, Side Kick Ad, Fireplace-Ad, Baseboard Ad, Floor Ad,
Content Ad, Sitebar Ad, Pop-Up/Pop-Under), In-Stream-Werbeformen (Pre-Roll Video Ad, Mid-Roll Video
Ad, Post-Roll Video Ad, Pre-Stream Audio Ad, In-Stream Audio Ad, Branded Player, Overlay Ad, On Air
Promotion, Infomercial, Presenting), kombinierte Werbeformen (Wallpaper, Tandem-Ad, Ad-Bundle,
Takeover), E-Mail-Marketing (Newsletter, Standalone Mailing), Suchmaschinenmarketing
(Suchmaschinenwerbung durch Ad-Words, Onpage- und Offpage-Suchmaschienenoptimierung), SocialMedia-Marketing (Social Media Monitoring/Mesurement, Social Media Booksmarks, Social Media Press
Releases) sowie RSS-Feeds,
– die Verwendung des Lizenzgegenstands für Werbezwecke und zur Vermarktung von Produkten im
Zusammenhang mit digitalen Werbeformen für mobile Endgeräte unabhängig von der verwendeten
Hardware oder dem Betriebssystem (insbesondere Apple iOS, Google Android, Amazon Fire, Microsoft
Windows Phone), insbesondere für Rectangle, Billboard, Half Page Ad, Banner, Content Ad (2:1, 4:1, 6:1),
Contact Ad, Intersitial, Expendable, Interactive Intersitial, Interactive Banner, Interactive Expendable, PreRoll Video Ad, Mid-Roll Video Ad, Post-Roll Video Ad, Video Takeover Ad, Awareness Ad, Pushdown-Ad,
Splash Ad, Sticky Ad, Promotion Link, Microsite, Sponsoring, Rich-Media-Ads, QR-Codes und Couponing,
– die Verwendung des Lizenzgegenstands für Werbemaßnahmen und zur Vermarktung von Produkten im
Zusammenhang mit TV- und Filmwerbung, insbesondere für TV-Spots (Scharnier- und
Unterbrecherwerbung, Splitscreen-Spots, Tandemspots), Trailer, Teaser, Reminder, Sponsoring (TitleSponsoring, Trailer-Sponsoring), Infomercials, Presentings, Product Placement, Teleshopping und Videotext,
– die Verbreitung des Lizenzgegenstands, eines Vervielfältigungsstücks oder einer Bearbeitung durch
Vermietung, Verleih oder Verkauf auf Bild- und Tonträgern aller Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen
Wiedergabe in einem begrenzten Empfängerkreis (sog. Videogrammrecht). Umfasst ist die Verbreitung
durch sämtliche audiovisuelle Systeme (z.B. CD-Video, CD-ROM, CD-I, DVD, HD-DVD, Blue-Ray, alle sonstigen
CD und DVD-Formate) unabhängig von der technischen Ausgestaltung der einzelnen Systeme und der Art
der Tonspeicherung und Tonwiedergabe (analog, digital).
1.3 Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, insbesondere:
– die Verwendung im Zusammenhang mit Nachrichtenportalen, Nachrichten-Tickern, News-Feeds, Blogs und
ähnlichen Kanälen unabhängig von der technischen Form der Verbreitung,
– die Einbindung auf Webseiten zu privaten wie kommerziellen Zwecken,
– die Verwendung in Onlineshops und auf Verkaufsplattformen (wie z. B. Ebay, Amazon, Yatego, Dawanda,
zvab.de) sowie im E-Mail-Verkehr mit Kunden und Geschäftspartnern,
– die Verwendung für On-Demand-Dienste (Video-On-Demand, Download-On-Demand, Flatrate-OnDemand-Dienste, Streaming, Near-On-Demand), insbesondere auch eigene Dienste des Lizenznehmers,
Apple (iTunes), Amazon Instant Video, Videoload, Maxdome, Watchever, Videobuster, Netflix oder die
Mediatheken von Fernsehsendern auch im Sinne eines Catch-Up-Rechts im Anschluss an eine TV-Sendung,
– die Verwendung im Rahmen von speziellen Applikationen („Apps“) für mobile Endgeräte (Tablet,
Smartphones oder E-Book-Reader und ähnliche Geräte) unabhängig von der verwendeten Hardware oder
dem verwendeten Betriebssystem (z. B. Apple iOS, Google Android, Amazon Fire, Microsoft Windows
Phone),
– die Verwendung in sozialen Netzwerken (z. B. Facebook, Twitter, Xing, LinkedIn) zu privaten wie
kommerziellen Zwecken.
1.4 Das Senderecht, insbesondere die öffentliche Wiedergabe (ganz oder teilweise) durch Ton- und
Fernsehrundfunk und ähnliche technische Einrichtungen wie DVB-T, DVB-C, DVB-IPI, DVB-S, DVB-H, DMB,
IPTV, Drahtfunk, Hertz’sche Wellen wobei die Anzahl der Ausstrahlungen, das Sendeverfahren (z. B.
Kabelsendung, Satellitenfernsehen, Abruf-Fernsehen), die Rechtsform der Sendeanstalt (öffentlich oder
privat) und das konkrete Rechtsverhältnis zwischen Sendeanstalt und Empfänger (Free-TV, Pay-TV, NearVideo-on-demand, Video-on-demand) unerheblich sind (sog. Kino-/ Vorführungsrecht).
1.5 Das Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht, insbesondere:
– den Lizenzgegenstand unter Wahrung etwaiger Urheberpersönlichkeitsrechte zu kürzen, zu teilen, zu
unterbrechen und zwar ggfs. auch mit Werbung, umzuschneiden oder mit anderen Werken
zusammenzuschneiden, die Laufzeit anzupassen, den Titel zu ändern, die Musik auszutauschen oder
erstmals mit Musik zu unterlegen, Sprachelemente in beliebig viele Sprachen zu übersetzen, Untertitel
hinzuzufügen, Voice-Over-Fassungen zu erstellen sowie auf vergleichbare Weise zu bearbeiten. Inbegriffen
ist das Recht, die bearbeiteten oder synchronisierten Fassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag
eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten,
– die Herstellung von Zusammenfassungen des Lizenzgegenstands sowie deren Übersetzung, Vervielfältigung
und Verbreitung zum Zweck der Werbung in Zeitungen, Zeitschriften, Programmheften, im Internet oder auf
andere branchenübliche Art und Weise,
– die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten oder nicht-bebilderten Karten, Heften,
Büchern, Comics, Kalendern, Pappaufstellern, Postern oder sonstigen Druckwerken, die aus der Produktion
– wenn auch nur mittelbar – abgeleitet sind sowie die Wiedergabe solcher Inhalte in Form von Text und
unbewegten Bildern in elektronischen Medien, insbesondere in Form von E-Books unabhängig vom
verwendeten Dateiformat oder von der Nutzung eines Trägermediums (sog. Drucknebenrecht),
– die Verwendung und Auswertung von Ausschnitten des Lizenzgegenstands im Rahmen anderer
Produktionen und zum Zweck der Werbung für diese Produktionen, z. B. in Trailern, Programmvorschauen
im Fernsehen oder zur Bewerbung von Video- und DVD-Ausgaben (sog. Klammerteilauswertung),
– die Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung des Lizenzgegenstands bzw. von Aufnahmen des
Lizenzgegenstands auf analogen wie digitalen Bild- und Tonträgern sowie das Bereitstellen zum Download
als mp3-, aac-, wav-, wma-, ogg-, rm-, flac-, vqf-Datei und in ähnlichen Formaten. Umfasst hiervon ist das
Recht, eine Aufnahme des Lizenzgegenstands als Hörbuch und Hörspiel zu vertreiben sowie im Rahmen
eines Rundfunkprogramms zu senden oder auf andere Weise öffentlich wiederzugeben (sog.
Tonträgerrecht).
Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer auf Anforderung durch Vorlage der entsprechenden Verträge
darzulegen, dass er tatsächlich Inhaber der zu übertragenden Rechte ist und die vereinbarten Nutzungs- und
Verwertungsrechte wirksam einräumen kann.
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer vertragsrelevante Veränderungen, die mit der
Vertragsdurchführung in Zusammenhang stehen, frühzeitig anzuzeigen.
4. PFLICHTEN DES LIZENZNEHMERS
1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bei Nutzung des Lizenzgegenstands den Urheber bzw. Inhaber der
Nutzungs- und Verwertungsrechte in der für die jeweilige Verwendung branchenüblichen Art und Weise zu
nennen, soweit ihm die Namen der Urheber bzw. Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte vom
Lizenzgeber übermittelt wurden.
2. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber vertragsrelevante Veränderungen, die mit der Vertragsdurchführung
in Zusammenhang stehen, frühzeitig anzuzeigen. Insbesondere muss er den Lizenzgeber vom
Bekanntwerden unberechtigter Nutzungen der vertragsgegenständlichen Rechte durch Dritte unverzüglich
informieren.
5. GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Lizenzgeber versichert, dass ihm keine Umstände bekannt sind, wonach die vertragsgemäße
Verwendung der Vertragsgegenstände Rechte Dritter – insbesondere die Persönlichkeitsrechte der
abgebildeten Personen – verletzen könnte.
2. Werden gegen den Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsgegenständlichen
Rechte Ansprüche durch Dritte erhoben, insbesondere Ansprüche wegen Urheberrechts- und
Persönlichkeitsrechtsverletzungen, so stellt der Lizenzgeber den Lizenznehmer hiervon auf erstes Anfordern
hin frei.
3. Der Lizenznehmer ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur
Verfolgung seiner Rechte vorzunehmen. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, dem Lizenznehmer beizustehen.
Insbesondere hat der Lizenzgeber dem Lizenznehmer alle erforderlichen Informationen, die für eine Klärung
erforderlich sind, unverzüglich zukommen lassen. Der Lizenzgeber ersetzt dem Lizenznehmer auch die
Kosten, die durch eine Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung entstehen bzw. entstanden sind.
4. Den Lizenzgeber treffen keine Freistellungs- und Beistandspflichten, wenn der Anspruch des Dritten daraus
resultiert, dass der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand entgegen den in diesem Vertrag festgehaltenen
Bestimmungen benutzt.
5. Der Lizenznehmer ist dazu berechtigt, die Inhalte des Lizenzgebers zu überprüfen und verpflichtet sich, den
Lizenznehmer bei etwaigen Verstößen zu informieren. Der Lizenznehmer hat das Recht, die Inhalte bei
Verstoß von der Plattform mit sofortiger Wirkung zu entfernen.
6. GEHEIMHALTUNG
1. Vertrauliche Informationen bezeichnen sämtliche Informationen, die zwischen den Parteien im Rahmen
dieses Vertrages ausgetauscht werden, unabhängig davon, ob dies mündlich oder schriftlich geschieht, diese als „vertraulich“ bezeichnet werden oder aufgrund der Umstände als vertraulich anzusehen sind,
insbesondere auch die Regelungen dieses Vertrages. Nicht als vertrauliche Informationen gelten solche
Informationen, die der anderen Partei bereits nachweislich vor der Übermittlung bekannt waren, ohne einer
Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterliegen, die während der Vertragslaufzeit, ohne einen Vertragsverstoß
der Parteien, öffentlich bekannt werden, die während der Vertragslaufzeit durch Mitarbeiter der Parteien,
die keinen Zugang zu den vertraulichen Informationen hatten, selbstständig entwickelt wurden, die durch
die mitteilende Partei Dritten ohne Vertraulichkeitsbestimmung offengelegt werden oder die aufgrund eines
vollziehbaren Beschlusses oder sonstigen Bescheids eines Gerichts, einer Behörde oder sonstigen
Regierungsorganisation öffentlich zu machen sind. Im letzteren Fall verpflichtet sich jedoch die Adressatin
des Beschlusses, die andere Partei unverzüglich hierüber zu informieren und diese im Rahmen der
rechtlichen Anfechtung eines solchen Beschlusses angemessen zu unterstützen.
2. Die empfangende Partei verpflichtet sich, sämtliche vertraulichen Informationen streng vertraulich zu
behandeln und diese, außer zum Zweck der Vertragserfüllung, nicht zu nutzen oder Dritten gegenüber
zugänglich zu machen. Die empfangende Partei darf die Informationen lediglich ihrer Geschäftsführung,
Angestellten und Beratern zugänglich machen, soweit auch diese der Geheimhaltung nach diesen
Vorschriften unterliegen und soweit diese mit den Belangen dieses Vertrages befasst sind. Die empfangende
Partei wird alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine unberechtigte Nutzung der vertraulichen
Informationen zu verhindern und wird die übermittelnde Partei unverzüglich von jedem Verdacht einer
unberechtigten Nutzung oder Übermittlung informieren.
3. Unabhängig von der Geheimhaltungsverpflichtung ist der Lizenznehmer berechtigt, die vertraulichen
Informationen gegenüber eigenen Lizenznehmern, verbundenen Unternehmen (jeweils zum Zeitpunkt der
Weitergabe) sowie Auftraggebern im Rahmen der Leistungen offen zu legen.
7. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG
1. Der vorliegende Vertrag wird unbefristet geschlossen und kann mit einer Frist von 90 Tagen gekündigt
werden.
2. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, die der kündigenden
Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag als unzumutbar erscheinen lässt. Dem
Lizenznehmer ist es nach der Kündigung, durch ihm oder dem Lizenzgeber, jedoch erlaubt, die bereits veröffentlichten Inhalte (zb. Videos, Podcast, Geschichten & Beiträge) weiterhin zu nutzen und anzubieten.
8. Kostenpflichtige Inhalte anbieten
Creator haben die Möglichkeit ihre Inhalte kostenpflichtig auf Paramovies anzubieten. Bei erfolgreichen Verkäufen, bekommt der Creator 80% des von Ihm festgelegten Verkaufspreises. Die restlichen 20% bekommt Paramovies. Bei der Erstellung von kostenpflichtigen Inhalten, dürfen diese Inhalte keine Form von Werbung enthalten. Der Creator berechtigt Paramovies evtl. vorhandene Werbung in diesen Inhalten zu bearbeiten oder zu entfernen.
9. Spenden
Creator haben die Möglichkeit von anderen Nutzern Spenden zu erhalten. Auch hier erhält der Nutzer 80% der Spende und Paramovies 20% der Spendensumme.
10. Auszahlung & Währung
Die Währung auf Paramovies wird Credits genannt. Diese Credits können gegen eine Echtgeldauszahlung eingetauscht werden. Dabei entsprechen 100 Credits = 1€. Die Auszahlung erfolgt vorrerst ausschließlich per PayPal. Weitere Zahlungsformen werden in Zukunft folgen.
11. ART VON INHALTEN
Paramovies entscheidet, ob die Inhalte des jeweiligen Nutzers zu Paramovies passen und behält sich vor, nicht passende Inhalte abzulehnen. Der Nutzer hat kein Recht auf eine Veröffentlichung auf Paramovies. Der Nutzer hat darauf zu achten, dass seine Inhalte thematisch zu Paramovies passen.
12. SONSTIGES
1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des
Vertrages im Übrigen unberührt.
2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechts (CISG) oder entgegenstehender Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.